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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §39 Abs3Rechtssatz
Die Anordnung des § 39 Abs. 3 bis 5 AVG bezieht sich schon nach ihrem Wortlaut und ihrer Systematik nur auf das Verfahren jener Instanz, die das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt, und zwar genau genommen nur auf den Zeitraum zwischen der Schließung und der Erlassung des Bescheides (vgl. Leeb, ZVG 2019, 115). Hinzu kommt aber vor allem, dass die in § 39 Abs. 3 bis 5 AVG vorgesehene Möglichkeit, das Ermittlungsverfahren zu schließen, darauf abzielt, "Verfahrensverschleppungen" zu verhindern (vgl. die Erläuterungen zur AVG-Novelle BGBl. I Nr. 57/2018: RV 193 BlgNR 26. GP 1 und 4). Die Schließung des Ermittlungsverfahrens hat zur Folge, dass auf Grund des im Zeitpunkt des Schlusses des Ermittlungsverfahrens vorliegenden Sachverhalts entschieden werden kann (vgl. RV 193 BlgNR 26. GP 3). Es soll also jene Instanz, die die Schließung des Ermittlungsverfahrens vorgenommen hat, in die Lage versetzt werden, auf dem Boden der bis dahin gesammelten Ermittlungsergebnisse den Bescheid bzw. das Erkenntnis (den Beschluss) zu erlassen (vgl. Köhler in Baumgartner, Jahrbuch Öffentliches Recht 2019 [2019] 163). Insoweit ist auch kein Grund ersichtlich, warum die Schließung des Ermittlungsverfahrens (um ihr Ziel zu erreichen) über die jeweilige Verfahrensebene hinauswirken sollte.Die Anordnung des Paragraph 39, Absatz 3 bis 5 AVG bezieht sich schon nach ihrem Wortlaut und ihrer Systematik nur auf das Verfahren jener Instanz, die das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt, und zwar genau genommen nur auf den Zeitraum zwischen der Schließung und der Erlassung des Bescheides vergleiche Leeb, ZVG 2019, 115). Hinzu kommt aber vor allem, dass die in Paragraph 39, Absatz 3 bis 5 AVG vorgesehene Möglichkeit, das Ermittlungsverfahren zu schließen, darauf abzielt, "Verfahrensverschleppungen" zu verhindern vergleiche die Erläuterungen zur AVG-Novelle BGBl. römisch eins Nr. 57/2018: Regierungsvorlage 193 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 1 und 4). Die Schließung des Ermittlungsverfahrens hat zur Folge, dass auf Grund des im Zeitpunkt des Schlusses des Ermittlungsverfahrens vorliegenden Sachverhalts entschieden werden kann vergleiche Regierungsvorlage 193 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 3). Es soll also jene Instanz, die die Schließung des Ermittlungsverfahrens vorgenommen hat, in die Lage versetzt werden, auf dem Boden der bis dahin gesammelten Ermittlungsergebnisse den Bescheid bzw. das Erkenntnis (den Beschluss) zu erlassen vergleiche Köhler in Baumgartner, Jahrbuch Öffentliches Recht 2019 [2019] 163). Insoweit ist auch kein Grund ersichtlich, warum die Schließung des Ermittlungsverfahrens (um ihr Ziel zu erreichen) über die jeweilige Verfahrensebene hinauswirken sollte.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040071.L08Im RIS seit
29.07.2021Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021