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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs8Rechtssatz
§ 13 Abs. 8 AVG ist (nach § 17 VwGVG 2014) auch im Verfahren vor dem VwG anwendbar. Daraus folgt zunächst, dass in jenen Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde oder das VwG das Ermittlungsverfahren gemäß § 39 Abs. 3 AVG geschlossen hat, keine Antragsänderung mehr im jeweiligen Verfahren erfolgen kann (vgl. Köhler, Änderungen des Verfahrensrechts durch die AVG-Novelle BGBl I 57/2018, in: Baumgartner [Hrsg.], Jahrbuch Öffentliches Recht 2019 [2019] 133 [162]). Auch die Gesetzesmaterialien zur AVG-Novelle BGBl. I Nr. 57/2018 verweisen darauf, dass die neuen Regelungen in § 39 Abs. 3 bis 5 AVG und in § 13 Abs. 8 AVG (gemäß § 17 VwGVG 2014) auch "im Verfahren der VwG sinngemäß anzuwenden" sind (vgl. RV 193 BlgNR 26. GP 4). Damit ist aber lediglich klargestellt, dass erstens auch VwG das von ihnen durchzuführende Ermittlungsverfahren schließen können und zweitens in diesen Fällen danach keine Antragsänderungen mehr erfolgen dürfen. Für die Frage, ob eine auf Behördenebene erfolgte Schließung des Ermittlungsverfahrens und damit die in § 13 Abs. 8 AVG normierte Begrenzung der Möglichkeit, den Antrag zu ändern, auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren "fortwirkt", lässt sich daraus hingegen nichts gewinnen. Während gegen ein solches "Fortwirken" in Zusammenhang mit der Zulässigkeit weiterer Vorbringen im Schrifttum vor allem das fehlende Neuerungsverbot und die besondere Bedeutung der mündlichen Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie die umfassende Kognitionsbefugnis der VwG ins Treffen geführt werden (vgl. Köhler in Baumgartner, aaO, 162 f; gegen eine Auswirkung auf das Neuerungsverbot insbesondere auch Leeb, ZVG 2019, 115, und Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 [2019] Rz. 833), sind es in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit einer Antragsänderung im Sinn des § 13 Abs. 8 AVG in erster Linie gewichtige teleologische Erwägungen, die gegen ein derartiges "Fortwirken" über das verwaltungsbehördliche Verfahren hinaus sprechen.Paragraph 13, Absatz 8, AVG ist (nach Paragraph 17, VwGVG 2014) auch im Verfahren vor dem VwG anwendbar. Daraus folgt zunächst, dass in jenen Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde oder das VwG das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG geschlossen hat, keine Antragsänderung mehr im jeweiligen Verfahren erfolgen kann vergleiche Köhler, Änderungen des Verfahrensrechts durch die AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, in: Baumgartner [Hrsg.], Jahrbuch Öffentliches Recht 2019 [2019] 133 [162]). Auch die Gesetzesmaterialien zur AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, verweisen darauf, dass die neuen Regelungen in Paragraph 39, Absatz 3 bis 5 AVG und in Paragraph 13, Absatz 8, AVG (gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014) auch "im Verfahren der VwG sinngemäß anzuwenden" sind vergleiche Regierungsvorlage 193 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 4). Damit ist aber lediglich klargestellt, dass erstens auch VwG das von ihnen durchzuführende Ermittlungsverfahren schließen können und zweitens in diesen Fällen danach keine Antragsänderungen mehr erfolgen dürfen. Für die Frage, ob eine auf Behördenebene erfolgte Schließung des Ermittlungsverfahrens und damit die in Paragraph 13, Absatz 8, AVG normierte Begrenzung der Möglichkeit, den Antrag zu ändern, auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren "fortwirkt", lässt sich daraus hingegen nichts gewinnen. Während gegen ein solches "Fortwirken" in Zusammenhang mit der Zulässigkeit weiterer Vorbringen im Schrifttum vor allem das fehlende Neuerungsverbot und die besondere Bedeutung der mündlichen Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie die umfassende Kognitionsbefugnis der VwG ins Treffen geführt werden vergleiche Köhler in Baumgartner, aaO, 162 f; gegen eine Auswirkung auf das Neuerungsverbot insbesondere auch Leeb, ZVG 2019, 115, und Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 [2019] Rz. 833), sind es in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit einer Antragsänderung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 8, AVG in erster Linie gewichtige teleologische Erwägungen, die gegen ein derartiges "Fortwirken" über das verwaltungsbehördliche Verfahren hinaus sprechen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040071.L07Im RIS seit
29.07.2021Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021