RS Vwgh 2021/5/26 Ra 2018/16/0128

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Veröffentlicht am 26.05.2021
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001 Verwaltungsrecht allgemein
32/06 Verkehrsteuern

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzen die Vorschriften des § 17 GrEStG 1987 über die Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer voraus, dass die Steuerschuld bereits nach § 8 GrEStG 1987 entstanden ist. Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung abhängig, so kann die Steuerschuld vor ihrem Eintritt nicht entstehen. Wenn die Grunderwerbsteuer dessen ungeachtet festgesetzt wurde, so kann diese Festsetzung mangels Vorliegens der in § 17 GrEStG 1987 normierten Voraussetzungen durch eine Maßnahme nach dieser Gesetzesstelle nicht mehr beseitigt werden (vgl. VwGH 17.10.2001, 2001/16/0265; 14.11.1996, 96/16/0099, jeweils mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzen die Vorschriften des Paragraph 17, GrEStG 1987 über die Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer voraus, dass die Steuerschuld bereits nach Paragraph 8, GrEStG 1987 entstanden ist. Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung abhängig, so kann die Steuerschuld vor ihrem Eintritt nicht entstehen. Wenn die Grunderwerbsteuer dessen ungeachtet festgesetzt wurde, so kann diese Festsetzung mangels Vorliegens der in Paragraph 17, GrEStG 1987 normierten Voraussetzungen durch eine Maßnahme nach dieser Gesetzesstelle nicht mehr beseitigt werden vergleiche VwGH 17.10.2001, 2001/16/0265; 14.11.1996, 96/16/0099, jeweils mwN).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018160128.L02

Im RIS seit

28.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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