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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GrEStG 1987 §17Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzen die Vorschriften des § 17 GrEStG 1987 über die Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer voraus, dass die Steuerschuld bereits nach § 8 GrEStG 1987 entstanden ist. Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung abhängig, so kann die Steuerschuld vor ihrem Eintritt nicht entstehen. Wenn die Grunderwerbsteuer dessen ungeachtet festgesetzt wurde, so kann diese Festsetzung mangels Vorliegens der in § 17 GrEStG 1987 normierten Voraussetzungen durch eine Maßnahme nach dieser Gesetzesstelle nicht mehr beseitigt werden (vgl. VwGH 17.10.2001, 2001/16/0265; 14.11.1996, 96/16/0099, jeweils mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzen die Vorschriften des Paragraph 17, GrEStG 1987 über die Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer voraus, dass die Steuerschuld bereits nach Paragraph 8, GrEStG 1987 entstanden ist. Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung abhängig, so kann die Steuerschuld vor ihrem Eintritt nicht entstehen. Wenn die Grunderwerbsteuer dessen ungeachtet festgesetzt wurde, so kann diese Festsetzung mangels Vorliegens der in Paragraph 17, GrEStG 1987 normierten Voraussetzungen durch eine Maßnahme nach dieser Gesetzesstelle nicht mehr beseitigt werden vergleiche VwGH 17.10.2001, 2001/16/0265; 14.11.1996, 96/16/0099, jeweils mwN).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018160128.L02Im RIS seit
28.07.2021Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021