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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §250Beachte
Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht, welchem keine den Erfordernissen des § 250 BAO entsprechende Beschwerde vorliegt, ist zu einer Sachentscheidung nicht zuständig. Trifft es eine solche dennoch, ohne dass zuvor ein Mängelbehebungsauftrag erteilt und fristgerecht erfüllt wurde, so belastet es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes (vgl. etwa VwGH 15.10.2020, Ra 2020/16/0049; und VwGH 19.12.2017, Ro 2017/16/0011).Das Verwaltungsgericht, welchem keine den Erfordernissen des Paragraph 250, BAO entsprechende Beschwerde vorliegt, ist zu einer Sachentscheidung nicht zuständig. Trifft es eine solche dennoch, ohne dass zuvor ein Mängelbehebungsauftrag erteilt und fristgerecht erfüllt wurde, so belastet es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vergleiche etwa VwGH 15.10.2020, Ra 2020/16/0049; und VwGH 19.12.2017, Ro 2017/16/0011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018160110.L05Im RIS seit
28.07.2021Zuletzt aktualisiert am
28.09.2021