RS Vwgh 2021/5/27 Ra 2021/19/0157

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Veröffentlicht am 27.05.2021
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/20/0435 B 27. März 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung die Zulässigkeit der Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG auch für den Fall bejaht, dass die schriftliche Ausfertigung nicht mit der Urschrift übereinstimmt (vgl. dazu sowie zu den Kriterien, wann eine Berichtigung möglich ist, VwGH 28.2.2019, Ra 2018/12/0041, mwN).Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung die Zulässigkeit der Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch für den Fall bejaht, dass die schriftliche Ausfertigung nicht mit der Urschrift übereinstimmt vergleiche dazu sowie zu den Kriterien, wann eine Berichtigung möglich ist, VwGH 28.2.2019, Ra 2018/12/0041, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190157.L01

Im RIS seit

06.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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