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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/19/0532 B 29. August 2019 RS 1 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Im Fall einer freiwilligen Rückkehr des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat ist die Revision gegen ein Erkenntnis, mit dem ein Antrag auf internationalen Schutz ab- oder zurückgewiesen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde, als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. in Bezug auf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz etwa VwGH 11.6.2019, Ra 2019/18/0044; 12.12.2018, Ra 2018/19/0455; in Bezug auf die Zurückweisung eines solchen Antrags VwGH 25.4.2019, Ra 2018/19/0591). Die Frage der Klaglosstellung kann in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich die Revision gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, nicht anders zu beurteilen sein.Im Fall einer freiwilligen Rückkehr des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat ist die Revision gegen ein Erkenntnis, mit dem ein Antrag auf internationalen Schutz ab- oder zurückgewiesen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde, als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche in Bezug auf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz etwa VwGH 11.6.2019, Ra 2019/18/0044; 12.12.2018, Ra 2018/19/0455; in Bezug auf die Zurückweisung eines solchen Antrags VwGH 25.4.2019, Ra 2018/19/0591). Die Frage der Klaglosstellung kann in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich die Revision gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, nicht anders zu beurteilen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190184.L01Im RIS seit
06.07.2021Zuletzt aktualisiert am
06.07.2021