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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2Rechtssatz
Eine Einbringung von Abfällen in die Deponie bzw. den Deponieabschnitt ist erst dann zulässig, wenn über die Überprüfung bescheidmäßig abgesprochen wurde (vgl. nochmals VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0032; Schmelz in List/Schmelz, AWG 20023, § 63, 416; aA Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 [2015] § 61 Rz 8). Die Ansicht, wonach eine Überprüfung durch den Sachverständigen bereits für die Zulässigkeit der Einbringung der Abfälle ausreiche, ist schon deshalb unzutreffend, weil § 63 Abs. 1 AWG 2002 vorsieht, dass das Überprüfungsverfahren mit Bescheid abzuschließen ist. Zudem ist der Amtssachverständige nicht das willensbildende Organ der Behörde, sondern ein Beweismittel, und die Behörde auch nicht verpflichtet, dem Gutachten des Amtssachverständigen zu folgen.Eine Einbringung von Abfällen in die Deponie bzw. den Deponieabschnitt ist erst dann zulässig, wenn über die Überprüfung bescheidmäßig abgesprochen wurde vergleiche nochmals VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0032; Schmelz in List/Schmelz, AWG 20023, Paragraph 63, 416,; aA Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 [2015] Paragraph 61, Rz 8). Die Ansicht, wonach eine Überprüfung durch den Sachverständigen bereits für die Zulässigkeit der Einbringung der Abfälle ausreiche, ist schon deshalb unzutreffend, weil Paragraph 63, Absatz eins, AWG 2002 vorsieht, dass das Überprüfungsverfahren mit Bescheid abzuschließen ist. Zudem ist der Amtssachverständige nicht das willensbildende Organ der Behörde, sondern ein Beweismittel, und die Behörde auch nicht verpflichtet, dem Gutachten des Amtssachverständigen zu folgen.
Schlagworte
Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130006.L03Im RIS seit
21.07.2021Zuletzt aktualisiert am
21.07.2021