RS Vwgh 2021/5/28 Ra 2019/13/0006

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Veröffentlicht am 28.05.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §52 Abs1
AWG 2002 §61 Abs1
AWG 2002 §63 Abs1
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Eine Einbringung von Abfällen in die Deponie bzw. den Deponieabschnitt ist erst dann zulässig, wenn über die Überprüfung bescheidmäßig abgesprochen wurde (vgl. nochmals VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0032; Schmelz in List/Schmelz, AWG 20023, § 63, 416; aA Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 [2015] § 61 Rz 8). Die Ansicht, wonach eine Überprüfung durch den Sachverständigen bereits für die Zulässigkeit der Einbringung der Abfälle ausreiche, ist schon deshalb unzutreffend, weil § 63 Abs. 1 AWG 2002 vorsieht, dass das Überprüfungsverfahren mit Bescheid abzuschließen ist. Zudem ist der Amtssachverständige nicht das willensbildende Organ der Behörde, sondern ein Beweismittel, und die Behörde auch nicht verpflichtet, dem Gutachten des Amtssachverständigen zu folgen.Eine Einbringung von Abfällen in die Deponie bzw. den Deponieabschnitt ist erst dann zulässig, wenn über die Überprüfung bescheidmäßig abgesprochen wurde vergleiche nochmals VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0032; Schmelz in List/Schmelz, AWG 20023, Paragraph 63, 416,; aA Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 [2015] Paragraph 61, Rz 8). Die Ansicht, wonach eine Überprüfung durch den Sachverständigen bereits für die Zulässigkeit der Einbringung der Abfälle ausreiche, ist schon deshalb unzutreffend, weil Paragraph 63, Absatz eins, AWG 2002 vorsieht, dass das Überprüfungsverfahren mit Bescheid abzuschließen ist. Zudem ist der Amtssachverständige nicht das willensbildende Organ der Behörde, sondern ein Beweismittel, und die Behörde auch nicht verpflichtet, dem Gutachten des Amtssachverständigen zu folgen.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130006.L03

Im RIS seit

21.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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