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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ApG 1907 §10 Abs2 Z3Beachte
Rechtssatz
Die nach der Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 3 ApG 1907 vorzunehmende Bedarfsprüfung hat sich auf eine - auf entsprechende Ermittlungsergebnisse gestützte - prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotenziale zu den beteiligten Apotheken zu gründen (vgl. VwGH 21.5.2008, 2006/10/0017; 27.9.2018, Ra 2017/10/0069). Bei der von der Behörde bzw. dem VwG dabei anzustellenden Prognose sind auch konkret absehbare, in naher Zukunft zu erwartende Umstände zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen ist ein insbesondere in seiner Dimension völlig ungewisses künftiges Ereignis (vgl. VwGH 18.4.1994, 92/10/0477; VwGH 1.6.1983, 83/08/0015, 0016; VwGH 25.11.2015, 2013/10/0173; VwGH 11.8.2015, Ro 2014/10/0112).Die nach der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG 1907 vorzunehmende Bedarfsprüfung hat sich auf eine - auf entsprechende Ermittlungsergebnisse gestützte - prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotenziale zu den beteiligten Apotheken zu gründen vergleiche VwGH 21.5.2008, 2006/10/0017; 27.9.2018, Ra 2017/10/0069). Bei der von der Behörde bzw. dem VwG dabei anzustellenden Prognose sind auch konkret absehbare, in naher Zukunft zu erwartende Umstände zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen ist ein insbesondere in seiner Dimension völlig ungewisses künftiges Ereignis vergleiche VwGH 18.4.1994, 92/10/0477; VwGH 1.6.1983, 83/08/0015, 0016; VwGH 25.11.2015, 2013/10/0173; VwGH 11.8.2015, Ro 2014/10/0112).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100054.L01Im RIS seit
22.07.2021Zuletzt aktualisiert am
22.07.2021