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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §35 Abs4 Z3Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/20/0093 B 29. April 2015 RS 2 Hier: Dies gilt auch für die in Form einer Gesamtbetrachtung durchzuführende Interessenabwägung nach § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 iVm Art 8 MRK.Stammrechtssatz
Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 MRK ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (Hinweis B vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0203, mwN).Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, MRK ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Hinweis B vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0203, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020010284.L18Im RIS seit
06.07.2021Zuletzt aktualisiert am
02.08.2021