Index
19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §35 Abs2Beachte
Rechtssatz
Eine gesamtheitliche Abwägung der im Sinne von Art. 8 MRK maßgeblichen Interessen im Rahmen der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung nach § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 setzt hinreichende Feststellungen zum Familienleben der subsidiär schutzberechtigten Bezugsperson und seinen die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 beantragenden Familienangehörigen nach Abs. 5 leg. cit. vor deren Trennung, zu den Gründen der Trennung sowie zum Kontakt zwischen Antragsteller und Bezugsperson nach der Trennung voraus (vgl. Ra 2019/18/0242, Rn. 23, zur Maßgeblichkeit geltend gemachter (fluchtbezogener) Gründe der Trennung).Eine gesamtheitliche Abwägung der im Sinne von Artikel 8, MRK maßgeblichen Interessen im Rahmen der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 setzt hinreichende Feststellungen zum Familienleben der subsidiär schutzberechtigten Bezugsperson und seinen die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 beantragenden Familienangehörigen nach Absatz 5, leg. cit. vor deren Trennung, zu den Gründen der Trennung sowie zum Kontakt zwischen Antragsteller und Bezugsperson nach der Trennung voraus vergleiche Ra 2019/18/0242, Rn. 23, zur Maßgeblichkeit geltend gemachter (fluchtbezogener) Gründe der Trennung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020010284.L14Im RIS seit
06.07.2021Zuletzt aktualisiert am
02.08.2021