Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §35 Abs1Beachte
Rechtssatz
Im Verfahren nach § 35 AsylG 2005 ist auf geltend gemachte (fluchtbezogene) Gründe, die zur Trennung der Familie geführt haben, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242, Rn. 23, mit Verweis auf EuGH 7.11.2018, K und B, C-380/17, Rn. 53, wonach die mit der Flüchtlingseigenschaft des Zusammenführenden verbundenen Besonderheiten, nämlich z.B. die unter Umständen fluchtbedingte Trennung von Familienangehörigen, bei individualisierter Überprüfung der in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG genannten Voraussetzungen zu berücksichtigen sind).Im Verfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 ist auf geltend gemachte (fluchtbezogene) Gründe, die zur Trennung der Familie geführt haben, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242, Rn. 23, mit Verweis auf EuGH 7.11.2018, K und B, C-380/17, Rn. 53, wonach die mit der Flüchtlingseigenschaft des Zusammenführenden verbundenen Besonderheiten, nämlich z.B. die unter Umständen fluchtbedingte Trennung von Familienangehörigen, bei individualisierter Überprüfung der in Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2003/86/EG genannten Voraussetzungen zu berücksichtigen sind).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62017CJ0380 K und B VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020010284.L11Im RIS seit
06.07.2021Zuletzt aktualisiert am
02.08.2021