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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §35 Abs2Beachte
Rechtssatz
Grundsätzlich ist Familienangehörigen von subsidiär schutzberechtigten Bezugspersonen - abgesehen von der Ausnahme in § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 - überhaupt kein Einreisetitel zu gewähren, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht nachgewiesen werden. Selbst die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" an einen subsidiär Schutzberechtigten nach § 45 Abs. 12 NAG 2005 und somit eine nachfolgende Familienzusammenführung nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG 2005 setzt gemäß § 45 Abs. 12 Z 1 NAG 2005 die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 NAG 2005 (Unterkunftsnachweis, Krankenversicherung und feste und regelmäßige Einkünfte nach § 11 Abs. 5 NAG 2005) voraus, es sei denn die Erteilung des Aufenthaltstitels ist trotz Ermangelung dieser Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 3 NAG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK erforderlich (vgl. Erläut RV 996 BlgNR 25. GP, 2 und 5). Wird der Nachweis der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht erbracht, ist zu prüfen, ob die Stattgebung des Antrags nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist.Grundsätzlich ist Familienangehörigen von subsidiär schutzberechtigten Bezugspersonen - abgesehen von der Ausnahme in Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 - überhaupt kein Einreisetitel zu gewähren, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht nachgewiesen werden. Selbst die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" an einen subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 45, Absatz 12, NAG 2005 und somit eine nachfolgende Familienzusammenführung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG 2005 setzt gemäß Paragraph 45, Absatz 12, Ziffer eins, NAG 2005 die Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 NAG 2005 (Unterkunftsnachweis, Krankenversicherung und feste und regelmäßige Einkünfte nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005) voraus, es sei denn die Erteilung des Aufenthaltstitels ist trotz Ermangelung dieser Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK erforderlich vergleiche Erläut Regierungsvorlage 996 BlgNR 25. GP, 2 und 5). Wird der Nachweis der Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 nicht erbracht, ist zu prüfen, ob die Stattgebung des Antrags nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK geboten ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020010284.L07Im RIS seit
06.07.2021Zuletzt aktualisiert am
02.08.2021