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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §34Beachte
Rechtssatz
Im Gegensatz zur dreijährigen "Wartefrist" nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Familienzusammenführung für Familienangehörige von subsidiär schutzberechtigten Bezugspersonen nach dem NAG 2005 - über § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a iVm § 45 Abs. 12 NAG 2005 - gemäß § 45 Abs. 12 NAG 2005 erst nach einem ununterbrochenen rechtmäßigen fünfjährigen Aufenthalt des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter möglich. Daraus sowie im Hinblick darauf, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 die Möglichkeit der Familienzusammenführung mit dem Zweck darstellt, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren (vgl. VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609, wonach die Familienzusammenführung in Fällen, in denen den nachziehenden Familienangehörigen kein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 nach Einreise in das Bundesgebiet offensteht, über das NAG 2005 zu erfolgen habe), ergibt sich, dass der Gesetzgeber auch die Familienzusammenführung für Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten nicht im Rahmen des NAG 2005, sondern über das AsylG 2005 regeln wollte. Eine Familienzusammenführung nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 ist demnach nicht subsidiär zu einer Familienzusammenführung nach § 46 NAG 2005. Es kommt daher nicht darauf an, ob bei Bestehen eines aufrechten Familienlebens zwischen den Antragstellern und ihrer Bezugsperson "die familiäre Situation so außergewöhnlich" ist, "dass (ausnahmsweise) eine Familienzusammenführung im Grunde von (insb.) § 46 NAG 2005 nicht hinreichen würde".Im Gegensatz zur dreijährigen "Wartefrist" nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Familienzusammenführung für Familienangehörige von subsidiär schutzberechtigten Bezugspersonen nach dem NAG 2005 - über Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 12, NAG 2005 - gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG 2005 erst nach einem ununterbrochenen rechtmäßigen fünfjährigen Aufenthalt des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter möglich. Daraus sowie im Hinblick darauf, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 die Möglichkeit der Familienzusammenführung mit dem Zweck darstellt, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren vergleiche VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609, wonach die Familienzusammenführung in Fällen, in denen den nachziehenden Familienangehörigen kein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 nach Einreise in das Bundesgebiet offensteht, über das NAG 2005 zu erfolgen habe), ergibt sich, dass der Gesetzgeber auch die Familienzusammenführung für Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten nicht im Rahmen des NAG 2005, sondern über das AsylG 2005 regeln wollte. Eine Familienzusammenführung nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 ist demnach nicht subsidiär zu einer Familienzusammenführung nach Paragraph 46, NAG 2005. Es kommt daher nicht darauf an, ob bei Bestehen eines aufrechten Familienlebens zwischen den Antragstellern und ihrer Bezugsperson "die familiäre Situation so außergewöhnlich" ist, "dass (ausnahmsweise) eine Familienzusammenführung im Grunde von (insb.) Paragraph 46, NAG 2005 nicht hinreichen würde".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020010284.L05Im RIS seit
06.07.2021Zuletzt aktualisiert am
02.08.2021