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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §34 Abs2Beachte
Rechtssatz
§ 46 NAG 2005 enthält keine Bestimmung über die Familienzusammenführung für Familienangehörige von subsidiär schutzberechtigten Bezugspersonen. Demgegenüber ist die Familienzusammenführung für Familienangehörige von asylberechtigten Bezugspersonen in jenen Konstellationen, die nicht § 34 Abs. 2 AsylG 2005 unterliegen, in § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG 2005 geregelt (vgl. etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0568, wonach der Gesetzgeber die Erteilung von Aufenthaltstiteln in jenen Konstellationen, die § 34 Abs. 2 AsylG 2005 unterliegen, nicht über das NAG 2005, sondern das AsylG 2005 regeln wollte.) Den Familienangehörigen von subsidiär Schutzberechtigten ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 vielmehr nur dann möglich, wenn der subsidiär schutzberechtigten Bezugsperson gemäß § 45 Abs. 12 NAG 2005 der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" erteilt wird, woraufhin nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG 2005 den Familienangehörigen nach Erfüllung der Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG 2005 und Vorhandensein eines Quotenplatzes der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zu erteilen ist.Paragraph 46, NAG 2005 enthält keine Bestimmung über die Familienzusammenführung für Familienangehörige von subsidiär schutzberechtigten Bezugspersonen. Demgegenüber ist die Familienzusammenführung für Familienangehörige von asylberechtigten Bezugspersonen in jenen Konstellationen, die nicht Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 unterliegen, in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG 2005 geregelt vergleiche etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0568, wonach der Gesetzgeber die Erteilung von Aufenthaltstiteln in jenen Konstellationen, die Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 unterliegen, nicht über das NAG 2005, sondern das AsylG 2005 regeln wollte.) Den Familienangehörigen von subsidiär Schutzberechtigten ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 vielmehr nur dann möglich, wenn der subsidiär schutzberechtigten Bezugsperson gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG 2005 der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" erteilt wird, woraufhin nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG 2005 den Familienangehörigen nach Erfüllung der Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG 2005 und Vorhandensein eines Quotenplatzes der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zu erteilen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020010284.L04Im RIS seit
06.07.2021Zuletzt aktualisiert am
02.08.2021