Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §35Beachte
Rechtssatz
Der bloße Umstand der rückwirkenden Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung im ausländischen Recht verstößt nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung. Eine rückwirkende Sanierung einer traditionell erfolgten Eheschließung durch die nachfolgende Registrierung (in Abwesenheit eines Ehepartners) ist grundsätzlich möglich, wenn eine solche vom anwendbaren Zivilrecht vorgesehen ist (vgl. VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0094; zuletzt 17.11.2020, Ra 2020/19/0042, Rn. 10, 11).Der bloße Umstand der rückwirkenden Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung im ausländischen Recht verstößt nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung. Eine rückwirkende Sanierung einer traditionell erfolgten Eheschließung durch die nachfolgende Registrierung (in Abwesenheit eines Ehepartners) ist grundsätzlich möglich, wenn eine solche vom anwendbaren Zivilrecht vorgesehen ist vergleiche VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0094; zuletzt 17.11.2020, Ra 2020/19/0042, Rn. 10, 11).
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020010284.L01Im RIS seit
06.07.2021Zuletzt aktualisiert am
02.08.2021