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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/22/0221 E 20. Dezember 2019 RS 3Stammrechtssatz
§ 11 Abs. 1 Z 5 NAG 2005 ist als Versagungsgrund konzipiert, sodass es Sache der Behörde bzw. des VwG ist, Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Dauer des erlaubten Aufenthalts darzutun, und verbleibende Zweifel folglich nicht zu Lasten des Fremden gehen.Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG 2005 ist als Versagungsgrund konzipiert, sodass es Sache der Behörde bzw. des VwG ist, Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Dauer des erlaubten Aufenthalts darzutun, und verbleibende Zweifel folglich nicht zu Lasten des Fremden gehen.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018220181.L02Im RIS seit
28.07.2021Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021