RS Vwgh 2021/5/31 Ra 2018/22/0181

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Veröffentlicht am 31.05.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
NAG 2005 §11 Abs1 Z5
NAG 2005 §21 Abs6
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/22/0221 E 20. Dezember 2019 RS 3

Stammrechtssatz

§ 11 Abs. 1 Z 5 NAG 2005 ist als Versagungsgrund konzipiert, sodass es Sache der Behörde bzw. des VwG ist, Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Dauer des erlaubten Aufenthalts darzutun, und verbleibende Zweifel folglich nicht zu Lasten des Fremden gehen.Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG 2005 ist als Versagungsgrund konzipiert, sodass es Sache der Behörde bzw. des VwG ist, Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Dauer des erlaubten Aufenthalts darzutun, und verbleibende Zweifel folglich nicht zu Lasten des Fremden gehen.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018220181.L02

Im RIS seit

28.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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