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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Ein Verweis auf die Zulässigkeitsausführungen einer anderen Revision genügt nicht, um dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision konkret bezogen auf den vorliegenden Revisionsfall für zulässig erachtet wird, Rechnung zu tragen (vgl. etwa VwGH 23.6.2015, Ra 2015/05/0036, mwN).Ein Verweis auf die Zulässigkeitsausführungen einer anderen Revision genügt nicht, um dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision konkret bezogen auf den vorliegenden Revisionsfall für zulässig erachtet wird, Rechnung zu tragen vergleiche etwa VwGH 23.6.2015, Ra 2015/05/0036, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050095.L01Im RIS seit
19.07.2021Zuletzt aktualisiert am
19.07.2021