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E3D E11306000Norm
AVG §56Rechtssatz
Die Übergangsbestimmung des § 67 Abs. 11 erster Satz Slbg NatSchG 1999 idF. LGBl. Nr. 67/2019 betrifft die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2019 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, in denen die einer Umweltorganisation (§ 55a Abs. 1 legcit.) "allenfalls zuerkannte Parteistellung" erhalten bleibt. In diesem Fall bleibt für eine Heranziehung des § 67 Abs. 11 dritter Satz legcit. kein Raum. Dem Revisionswerber wurde Parteistellung in Bezug auf eine Beschwerdeerhebung im Sinne der Übergangsbestimmung des § 67 Abs. 11 erster Satz Slbg NatSchG 1999 idF. LGBl. Nr. 67/2019 zuerkannt. Da das Sblg NatSchG 1999 vor der genannten Novellierung eine Parteistellung von Umweltorganisationen nicht vorgesehen hat, wird mit dem in § 67 Abs. 11 erster Satz legcit. enthaltenen Verweis auf eine "zuerkannte Parteistellung" jedenfalls eine Konstellation erfasst, in der einer Umweltorganisation aufgrund der sich aus der Aarhus-Konvention iVm. unionsrechtlichen Vorschriften ergebenden Vorgaben Parteistellung (hier: in Form einer Beschwerdebefugnis) zuerkannt wurde. Das Verfahren war daher aufgrund der Anhängigkeit der vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 67/2019 am 1. Jänner 2020 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Da gemäß § 67 Abs. 11 erster Satz legcit. die dem Revisionswerber zuerkannte Parteistellung insoweit erhalten geblieben ist, hätte das VwG die ihm vorliegende Beschwerde nicht zurückweisen dürfen, sondern hätte diese inhaltlich behandeln müssen (vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0163; 16.2.2021, Ra 2019/10/0148; 1.3.2021, Ra 2019/10/0164).Die Übergangsbestimmung des Paragraph 67, Absatz 11, erster Satz Slbg NatSchG 1999 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2019, betrifft die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2019, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, in denen die einer Umweltorganisation (Paragraph 55 a, Absatz eins, legcit.) "allenfalls zuerkannte Parteistellung" erhalten bleibt. In diesem Fall bleibt für eine Heranziehung des Paragraph 67, Absatz 11, dritter Satz legcit. kein Raum. Dem Revisionswerber wurde Parteistellung in Bezug auf eine Beschwerdeerhebung im Sinne der Übergangsbestimmung des Paragraph 67, Absatz 11, erster Satz Slbg NatSchG 1999 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2019, zuerkannt. Da das Sblg NatSchG 1999 vor der genannten Novellierung eine Parteistellung von Umweltorganisationen nicht vorgesehen hat, wird mit dem in Paragraph 67, Absatz 11, erster Satz legcit. enthaltenen Verweis auf eine "zuerkannte Parteistellung" jedenfalls eine Konstellation erfasst, in der einer Umweltorganisation aufgrund der sich aus der Aarhus-Konvention in Verbindung mit unionsrechtlichen Vorschriften ergebenden Vorgaben Parteistellung (hier: in Form einer Beschwerdebefugnis) zuerkannt wurde. Das Verfahren war daher aufgrund der Anhängigkeit der vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde vor dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2019, am 1. Jänner 2020 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Da gemäß Paragraph 67, Absatz 11, erster Satz legcit. die dem Revisionswerber zuerkannte Parteistellung insoweit erhalten geblieben ist, hätte das VwG die ihm vorliegende Beschwerde nicht zurückweisen dürfen, sondern hätte diese inhaltlich behandeln müssen vergleiche VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0163; 16.2.2021, Ra 2019/10/0148; 1.3.2021, Ra 2019/10/0164).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100035.L01Im RIS seit
28.07.2021Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021