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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
AVG §8Rechtssatz
Einer Formalpartei steht die Erhebung einer Revision beim VwGH dann offen, wenn sie dort die Verletzung ihrer prozessualen Rechte (die für sie subjektive Rechte darstellen) geltend macht. Zur Durchsetzung ihrer aus der durch Gesetz eingeräumten Stellung folgenden prozessualen Befugnisse kommt einer Formalpartei auch Revisionslegitimation iSd. Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zu (vgl. VwGH 30.6.2020, Ro 2020/03/0003; VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0066, VwSlg. 19083 A; 28.5.2015, Ro 2014/07/0079; 25.6. 2015, Ro 2015/07/0009, VwSlg. 19152 A; 9.9.2016, Ro 2015/02/0016; 26.4.2017, Ro 2017/03/0010). Nichts anderes kann gelten, wenn eine Umweltorganisation gemäß § 55a Abs. 1 Slbg. NatSchG 1999 eine Verletzung der ihr eingeräumten prozessualen Rechte (hier: durch Verweigerung einer Sachentscheidung über die von ihr eingebrachte Beschwerde) geltend macht.Einer Formalpartei steht die Erhebung einer Revision beim VwGH dann offen, wenn sie dort die Verletzung ihrer prozessualen Rechte (die für sie subjektive Rechte darstellen) geltend macht. Zur Durchsetzung ihrer aus der durch Gesetz eingeräumten Stellung folgenden prozessualen Befugnisse kommt einer Formalpartei auch Revisionslegitimation iSd. Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zu vergleiche VwGH 30.6.2020, Ro 2020/03/0003; VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0066, VwSlg. 19083 A; 28.5.2015, Ro 2014/07/0079; 25.6. 2015, Ro 2015/07/0009, VwSlg. 19152 A; 9.9.2016, Ro 2015/02/0016; 26.4.2017, Ro 2017/03/0010). Nichts anderes kann gelten, wenn eine Umweltorganisation gemäß Paragraph 55 a, Absatz eins, Slbg. NatSchG 1999 eine Verletzung der ihr eingeräumten prozessualen Rechte (hier: durch Verweigerung einer Sachentscheidung über die von ihr eingebrachte Beschwerde) geltend macht.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100035.L03Im RIS seit
28.07.2021Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021