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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332Beachte
Rechtssatz
Zwar ist es zutreffend, dass zum Zeitpunkt der Revisionserhebung noch keine Rechtsprechung dazu vorlag, ob die Frist zur Einbringung einer Revision iSd § 1 Abs. 1 COVID-19-VwBG 2020 "unterbrochen" oder iSd § 2 Abs. 1 leg. cit. "gehemmt" ist, doch lässt dieser Umstand für sich noch nicht auf einen bloß minderen Grad des Versehens schließen. Vielmehr hätte der Parteienvertreter, der sich in den für die Antragsteller verfassten Schriftsätzen zur Frage der Rechtzeitigkeit ohne nähere Begründung lediglich auf § 1 COVID-19-VwBG 2020 gestützt hat, § 2 Abs. 1 leg. cit. nicht außer Acht lassen dürfen. Der zusätzlich ins Treffen geführte Umstand, dass eine Mehrzahl von Rechtsanwälten ebenfalls die Revisionsfrist versäumt habe, lässt keine Rückschlüsse auf das allein maßgebliche Verschulden des im hier zu beurteilenden Verfahren tätigen Parteienvertreters zu.Zwar ist es zutreffend, dass zum Zeitpunkt der Revisionserhebung noch keine Rechtsprechung dazu vorlag, ob die Frist zur Einbringung einer Revision iSd Paragraph eins, Absatz eins, COVID-19-VwBG 2020 "unterbrochen" oder iSd Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. "gehemmt" ist, doch lässt dieser Umstand für sich noch nicht auf einen bloß minderen Grad des Versehens schließen. Vielmehr hätte der Parteienvertreter, der sich in den für die Antragsteller verfassten Schriftsätzen zur Frage der Rechtzeitigkeit ohne nähere Begründung lediglich auf Paragraph eins, COVID-19-VwBG 2020 gestützt hat, Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. nicht außer Acht lassen dürfen. Der zusätzlich ins Treffen geführte Umstand, dass eine Mehrzahl von Rechtsanwälten ebenfalls die Revisionsfrist versäumt habe, lässt keine Rückschlüsse auf das allein maßgebliche Verschulden des im hier zu beurteilenden Verfahren tätigen Parteienvertreters zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050149.L04Im RIS seit
19.07.2021Zuletzt aktualisiert am
19.07.2021