RS Vwgh 2021/6/1 Ra 2020/05/0149

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Veröffentlicht am 01.06.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332
COVID-19-VwBG 2020 §1 Abs1
COVID-19-VwBG 2020 §2 Abs1
VwGG §26 Abs1
VwGG §46 Abs1
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/05/0150

Rechtssatz

Zwar ist es zutreffend, dass zum Zeitpunkt der Revisionserhebung noch keine Rechtsprechung dazu vorlag, ob die Frist zur Einbringung einer Revision iSd § 1 Abs. 1 COVID-19-VwBG 2020 "unterbrochen" oder iSd § 2 Abs. 1 leg. cit. "gehemmt" ist, doch lässt dieser Umstand für sich noch nicht auf einen bloß minderen Grad des Versehens schließen. Vielmehr hätte der Parteienvertreter, der sich in den für die Antragsteller verfassten Schriftsätzen zur Frage der Rechtzeitigkeit ohne nähere Begründung lediglich auf § 1 COVID-19-VwBG 2020 gestützt hat, § 2 Abs. 1 leg. cit. nicht außer Acht lassen dürfen. Der zusätzlich ins Treffen geführte Umstand, dass eine Mehrzahl von Rechtsanwälten ebenfalls die Revisionsfrist versäumt habe, lässt keine Rückschlüsse auf das allein maßgebliche Verschulden des im hier zu beurteilenden Verfahren tätigen Parteienvertreters zu.Zwar ist es zutreffend, dass zum Zeitpunkt der Revisionserhebung noch keine Rechtsprechung dazu vorlag, ob die Frist zur Einbringung einer Revision iSd Paragraph eins, Absatz eins, COVID-19-VwBG 2020 "unterbrochen" oder iSd Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. "gehemmt" ist, doch lässt dieser Umstand für sich noch nicht auf einen bloß minderen Grad des Versehens schließen. Vielmehr hätte der Parteienvertreter, der sich in den für die Antragsteller verfassten Schriftsätzen zur Frage der Rechtzeitigkeit ohne nähere Begründung lediglich auf Paragraph eins, COVID-19-VwBG 2020 gestützt hat, Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. nicht außer Acht lassen dürfen. Der zusätzlich ins Treffen geführte Umstand, dass eine Mehrzahl von Rechtsanwälten ebenfalls die Revisionsfrist versäumt habe, lässt keine Rückschlüsse auf das allein maßgebliche Verschulden des im hier zu beurteilenden Verfahren tätigen Parteienvertreters zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050149.L04

Im RIS seit

19.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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