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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/03/0127 E 24. Mai 2012 RS 1Stammrechtssatz
Auch ein Rechtsirrtum (Unkenntnis von Rechtsvorschriften) kann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden, vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050149.L03Im RIS seit
19.07.2021Zuletzt aktualisiert am
19.07.2021