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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Selbst bei Vorliegen einer falschen Auskunft einer geeigneten Stelle liegt ein schuldausschließender Irrtum dann nicht vor, wenn begründete Zweifel an der erteilten Auskunft bestehen mussten bzw. die Auskunft die Annahme der Gesetzeskonformität für den konkreten Sachverhalt nicht begründen konnte (vgl. VwGH 19.12.2017, Ro 2015/17/0031).Selbst bei Vorliegen einer falschen Auskunft einer geeigneten Stelle liegt ein schuldausschließender Irrtum dann nicht vor, wenn begründete Zweifel an der erteilten Auskunft bestehen mussten bzw. die Auskunft die Annahme der Gesetzeskonformität für den konkreten Sachverhalt nicht begründen konnte vergleiche VwGH 19.12.2017, Ro 2015/17/0031).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019090163.L02Im RIS seit
06.07.2021Zuletzt aktualisiert am
06.07.2021