RS Vwgh 2021/6/1 Ra 2019/05/0052

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Veröffentlicht am 01.06.2021
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/05/0053

Rechtssatz

§ 62 Abs. 4 AVG ist grundsätzlich anzuwenden, wenn die den Parteien zugekommene Ausfertigung eines Bescheides mit dem genehmigten Bescheidkonzept nicht übereinstimmt, wobei eine Berichtigung jederzeit - somit auch nach Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides - möglich ist (vgl. VwGH 27.3.2020, Ra 2019/20/0435, mwN).Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist grundsätzlich anzuwenden, wenn die den Parteien zugekommene Ausfertigung eines Bescheides mit dem genehmigten Bescheidkonzept nicht übereinstimmt, wobei eine Berichtigung jederzeit - somit auch nach Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides - möglich ist vergleiche VwGH 27.3.2020, Ra 2019/20/0435, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019050052.L01

Im RIS seit

19.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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