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40/01 VerwaltungsverfahrenBeachte
Rechtssatz
§ 62 Abs. 4 AVG ist grundsätzlich anzuwenden, wenn die den Parteien zugekommene Ausfertigung eines Bescheides mit dem genehmigten Bescheidkonzept nicht übereinstimmt, wobei eine Berichtigung jederzeit - somit auch nach Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides - möglich ist (vgl. VwGH 27.3.2020, Ra 2019/20/0435, mwN).Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist grundsätzlich anzuwenden, wenn die den Parteien zugekommene Ausfertigung eines Bescheides mit dem genehmigten Bescheidkonzept nicht übereinstimmt, wobei eine Berichtigung jederzeit - somit auch nach Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides - möglich ist vergleiche VwGH 27.3.2020, Ra 2019/20/0435, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019050052.L01Im RIS seit
19.07.2021Zuletzt aktualisiert am
19.07.2021