RS Vwgh 2021/6/2 Ro 2018/16/0002

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Veröffentlicht am 02.06.2021
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Rechtssatz

Die Abweisung eines Antrags auf Gewährung von Familienbeihilfe aus dem Grund, dass der Anspruch einer anderen Person als dem Antragsteller zukomme, und die spruchmäßige Feststellung, dass ein Anspruch des Antragstellers nicht bestehe und dass dessen Antrag als Antrag einer anderen Person zu berücksichtigen sei, führen zum selben Ergebnis für die Antragstellerin, deren Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe das Bundesfinanzgericht verneint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2018160002.J01

Im RIS seit

28.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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