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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §25 Abs1 Z3 litaRechtssatz
Die Pensionsversicherung im Rahmen der österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung ist grundsätzlich ein System der Pflichtversicherung mit Pflichtbeiträgen, auch wenn einzelne Elemente der Freiwilligkeit im Bereich der Höher- und Weiterversicherung gegeben sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht eine ausländische Sozialversicherung dann einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung, wenn zumindest grundsätzlich eine Pflichtversicherung mit Pflichtbeiträgen vorliegt. Dabei sind Pensionseinkünfte aufgrund freiwillig entrichteter Beiträge zu einer ausländischen Sozialversicherung vom Tatbestand des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 nicht erfasst (vgl. VwGH 14.12.2006, 2005/14/0099, mwN).Die Pensionsversicherung im Rahmen der österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung ist grundsätzlich ein System der Pflichtversicherung mit Pflichtbeiträgen, auch wenn einzelne Elemente der Freiwilligkeit im Bereich der Höher- und Weiterversicherung gegeben sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht eine ausländische Sozialversicherung dann einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung, wenn zumindest grundsätzlich eine Pflichtversicherung mit Pflichtbeiträgen vorliegt. Dabei sind Pensionseinkünfte aufgrund freiwillig entrichteter Beiträge zu einer ausländischen Sozialversicherung vom Tatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, EStG 1988 nicht erfasst vergleiche VwGH 14.12.2006, 2005/14/0099, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150132.L01Im RIS seit
26.07.2021Zuletzt aktualisiert am
28.09.2021