RS Vwgh 2021/6/4 Ro 2017/06/0028

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Veröffentlicht am 04.06.2021
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Index

L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
BauRallg
VwRallg

Rechtssatz

Es ist Sache des Inhabers einer mit Auflagen belasteten Baubewilligung, die der Erfüllung der Auflage allenfalls entgegenstehenden Hindernisse zu beheben (vgl. VwGH 2.7.1998, 97/06/0057, mwN).Es ist Sache des Inhabers einer mit Auflagen belasteten Baubewilligung, die der Erfüllung der Auflage allenfalls entgegenstehenden Hindernisse zu beheben vergleiche VwGH 2.7.1998, 97/06/0057, mwN).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2017060028.J02

Im RIS seit

20.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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