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L82000 BauordnungBeachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/06/0205 E 18. Mai 2010 RS 2Stammrechtssatz
Dem Nachbarn steht kein Mitspracherecht im Hinblick darauf zu, dass sich der Straßenverkehr auf der öffentlichen Verkehrsfläche durch das Bauvorhaben nicht verändert, insbesondere nicht vergrößert (Hinweis E vom 22. April 1999, 99/06/0052).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060034.L01Im RIS seit
27.07.2021Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021