RS Vwgh 2021/6/4 Ra 2021/06/0034

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Veröffentlicht am 04.06.2021
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z6
BauRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/06/0035
Ra 2021/06/0036
Ra 2021/06/0037

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/06/0205 E 18. Mai 2010 RS 2

Stammrechtssatz

Dem Nachbarn steht kein Mitspracherecht im Hinblick darauf zu, dass sich der Straßenverkehr auf der öffentlichen Verkehrsfläche durch das Bauvorhaben nicht verändert, insbesondere nicht vergrößert (Hinweis E vom 22. April 1999, 99/06/0052).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060034.L01

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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