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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BFA-VG 2014 §43 Abs1 Z2 litaRechtssatz
Die Revision macht die Verletzung im Recht, "nicht zwangsweise nach Thalham verbracht zu werden" geltend. Das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers besteht aber alleine darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird (vgl. dazu grundsätzlich VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, Rn. 59, mwN).Die Revision macht die Verletzung im Recht, "nicht zwangsweise nach Thalham verbracht zu werden" geltend. Das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers besteht aber alleine darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird vergleiche dazu grundsätzlich VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, Rn. 59, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010178.L02Im RIS seit
29.07.2021Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021