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E1PNorm
B-VG Art133 Abs5Rechtssatz
In der Revision wird als Revisionspunkt die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf "persönliche Freiheit nach Art. 6 EUGRC" geltend gemacht. Grundrechte, die durch die Grundrechtecharta der Europäischen Union garantiert sind, sind verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen sind (vgl. etwa VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022, 0082 und 0001, mwN, unter Hinweise auf VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a. = VfSlg. 19.632). Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Prüfung einer behaupteten Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, das gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist, nicht berufen (vgl. etwa VwGH 12.3.2021, Ra 2021/02/0043, mwN; vgl. auch fallbezogen zur Ablehnung der Beschwerde des Revisionswerbers VfGH 24.2.2021, E 4533/2020-7).In der Revision wird als Revisionspunkt die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf "persönliche Freiheit nach Artikel 6, EUGRC" geltend gemacht. Grundrechte, die durch die Grundrechtecharta der Europäischen Union garantiert sind, sind verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen sind vergleiche etwa VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022, 0082 und 0001, mwN, unter Hinweise auf VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a. = VfSlg. 19.632). Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Prüfung einer behaupteten Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, das gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist, nicht berufen vergleiche etwa VwGH 12.3.2021, Ra 2021/02/0043, mwN; vergleiche auch fallbezogen zur Ablehnung der Beschwerde des Revisionswerbers VfGH 24.2.2021, E 4533/2020-7).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010178.L01Im RIS seit
29.07.2021Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021