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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §59 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/10/0298 E 23. April 2007 RS 1Stammrechtssatz
In einem einer bescheidmäßig festgelegten Verpflichtung nachfolgenden Strafverfahren wegen Nichterfüllung kommt der Frage, ob der Auftrag rechtens an den Verpflichteten ergehen konnte, bei der Beurteilung der Erfüllung des Straftatbestandes keine Bedeutung zu. Eine Überprüfung eines rechtskräftig erteilten Auftrags darauf hin, ob er zu Recht an den darin genannten Adressaten ergangen ist, ist somit nicht erforderlich.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020100166.L01Im RIS seit
28.07.2021Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021