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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133Rechtssatz
Der VwGH ist nach seinen in Art. 133 B-VG festgelegten Kompetenzen nicht dafür zuständig, über ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden. Die als "Absoluter Widerspruch" bezeichnete Eingabe war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen.Der VwGH ist nach seinen in Artikel 133, B-VG festgelegten Kompetenzen nicht dafür zuständig, über ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden. Die als "Absoluter Widerspruch" bezeichnete Eingabe war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:SO2021030007.X01Im RIS seit
19.07.2021Zuletzt aktualisiert am
19.07.2021