RS Vwgh 2021/6/7 Ra 2021/13/0035

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Veröffentlicht am 07.06.2021
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Unabhängig davon, ob es sich um eine "betrugsaffine" Branche handelt, entspricht es ohne jeden Zweifel der nach den Umständen gebotenen und auch zumutbaren Sorgfalt, bei einer Barzahlung (überdies außerhalb Österreichs) in Höhe von 100.000 € zu prüfen, wer jene Person ist, die diese Zahlung entgegennimmt. Eine derartige Prüfung ist schon allein im Interesse des Zahlenden selbst geboten, um allenfalls eine Rückforderung geltend machen (und durchsetzen) zu können. Im Hinblick auf § 162 BAO ist diese Prüfung geboten, um die aus diesen Einnahmen erzielten Einkünfte beim Empfänger (allenfalls) der Besteuerung unterwerfen zu können. Eine bloße Visitenkarte ist zweifellos (ohne dass hiezu Feststellungen zu Gepflogenheiten in der jeweiligen Branche erforderlich wären) für diese Prüfung kein geeignetes Mittel. Geboten gewesen wäre - bei zueinander fremden Personen - zumindest die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises. Die Unterlassung alleine dieser gebotenen und auch naheliegenden Handlung bewirkte schon, dass nicht feststellbar war, an welche Person tatsächlich die Zahlung geleistet wurde.Unabhängig davon, ob es sich um eine "betrugsaffine" Branche handelt, entspricht es ohne jeden Zweifel der nach den Umständen gebotenen und auch zumutbaren Sorgfalt, bei einer Barzahlung (überdies außerhalb Österreichs) in Höhe von 100.000 € zu prüfen, wer jene Person ist, die diese Zahlung entgegennimmt. Eine derartige Prüfung ist schon allein im Interesse des Zahlenden selbst geboten, um allenfalls eine Rückforderung geltend machen (und durchsetzen) zu können. Im Hinblick auf Paragraph 162, BAO ist diese Prüfung geboten, um die aus diesen Einnahmen erzielten Einkünfte beim Empfänger (allenfalls) der Besteuerung unterwerfen zu können. Eine bloße Visitenkarte ist zweifellos (ohne dass hiezu Feststellungen zu Gepflogenheiten in der jeweiligen Branche erforderlich wären) für diese Prüfung kein geeignetes Mittel. Geboten gewesen wäre - bei zueinander fremden Personen - zumindest die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises. Die Unterlassung alleine dieser gebotenen und auch naheliegenden Handlung bewirkte schon, dass nicht feststellbar war, an welche Person tatsächlich die Zahlung geleistet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130035.L02

Im RIS seit

30.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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