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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §23Rechtssatz
Weder bei der Notstandshilfe - auch wenn sie gemäß § 23 AlVG 1977 als Pensionsvorschuss gewährt wird - noch beim Rehabilitationsgeld handelt es sich um Sozialhilfeleistungen, deren Bezug für sich genommen schon dem Aufrechtbleiben der Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 NAG 2005 entgegenstünde (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0247).Weder bei der Notstandshilfe - auch wenn sie gemäß Paragraph 23, AlVG 1977 als Pensionsvorschuss gewährt wird - noch beim Rehabilitationsgeld handelt es sich um Sozialhilfeleistungen, deren Bezug für sich genommen schon dem Aufrechtbleiben der Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, NAG 2005 entgegenstünde vergleiche VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0247).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210211.L01Im RIS seit
29.07.2021Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021