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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §8 Abs1Rechtssatz
In der Rechtsprechung des VwGH ist in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Art. 3 MRK anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (vgl. VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, und VwGH 23.4.2020, Ra 2019/01/0368).In der Rechtsprechung des VwGH ist in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Artikel 3, MRK anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird vergleiche VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, und VwGH 23.4.2020, Ra 2019/01/0368).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019190474.L01Im RIS seit
20.07.2021Zuletzt aktualisiert am
20.07.2021