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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z2Rechtssatz
Aus der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die mitbeteiligte Partei (Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung) folgt, dass ungeachtet des Umstandes, dass eine formelle Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei (belangte Behörde) nicht erfolgte, der angefochtene Beschluss in der Sphäre der revisionswerbenden Partei keinerlei Rechtswirkungen mehr zu entfalten vermag. Auch bei Aufhebung des angefochtenen Beschlusses würde sich die Rechtsstellung der revisionswerbenden Partei nicht verbessern, weil infolge nachträglicher Zurückziehung des Bauansuchens dessen meritorische Erledigung und die Fortführung des in Rede stehenden verwaltungsbehördlichen Verfahrens ausgeschlossen sind, sodass die revisionswerbende Partei keine Entscheidungspflicht mehr trifft. Vor diesem Hintergrund ist das rechtliche Interesse der revisionswerbenden Partei an einer meritorischen Entscheidung in der gegenständlichen Revisionssache weggefallen, sodass die Revision gegenstandslos geworden ist (vgl. etwa VwGH 18.1.2018, Ra 2016/06/0056, und VwGH 21.6.2017, Ra 2016/17/0259).Aus der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die mitbeteiligte Partei (Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung) folgt, dass ungeachtet des Umstandes, dass eine formelle Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei (belangte Behörde) nicht erfolgte, der angefochtene Beschluss in der Sphäre der revisionswerbenden Partei keinerlei Rechtswirkungen mehr zu entfalten vermag. Auch bei Aufhebung des angefochtenen Beschlusses würde sich die Rechtsstellung der revisionswerbenden Partei nicht verbessern, weil infolge nachträglicher Zurückziehung des Bauansuchens dessen meritorische Erledigung und die Fortführung des in Rede stehenden verwaltungsbehördlichen Verfahrens ausgeschlossen sind, sodass die revisionswerbende Partei keine Entscheidungspflicht mehr trifft. Vor diesem Hintergrund ist das rechtliche Interesse der revisionswerbenden Partei an einer meritorischen Entscheidung in der gegenständlichen Revisionssache weggefallen, sodass die Revision gegenstandslos geworden ist vergleiche etwa VwGH 18.1.2018, Ra 2016/06/0056, und VwGH 21.6.2017, Ra 2016/17/0259).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019060122.L01Im RIS seit
27.07.2021Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021