RS Vwgh 2021/6/9 Ra 2021/03/0083

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Veröffentlicht am 09.06.2021
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Index

10/03 Nationalrat Bundesrat
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs1
AVG §19 Abs3
GO NR 1975 Anl1 §36 Abs1

Rechtssatz

War der mit der Ladung des Untersuchungsausschusses kollidierende Geschäftstermin nicht unverschiebbar, stellte er keinen "zwingenden Grund" für die Nichtbefolgung der Ladung dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030083.L02

Im RIS seit

19.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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