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10/03 Nationalrat BundesratNorm
AVG §19 Abs1Rechtssatz
War der mit der Ladung des Untersuchungsausschusses kollidierende Geschäftstermin nicht unverschiebbar, stellte er keinen "zwingenden Grund" für die Nichtbefolgung der Ladung dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030083.L02Im RIS seit
19.07.2021Zuletzt aktualisiert am
19.07.2021