RS Vwgh 2021/6/9 Ra 2021/03/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.2021
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Index

10/03 Nationalrat Bundesrat
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs1
AVG §19 Abs3
GO NR 1975 Anl1 §36 Abs1

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu den Anforderungen an eine ausreichende Entschuldigung iSd § 19 Abs. 3 AVG - die nach dem Erkenntnis vom 8.2.2021, Ra 2021/03/0001, bei Beurteilung einer "genügenden Entschuldigung" iSd § 36 Abs. 1 VO-UA nicht unterschritten werden dürfen - stellt eine berufliche Verhinderung für sich genommen kein das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigendes "begründetes Hindernis" iSd § 19 Abs. 3 AVG dar. Vielmehr kann eine solche Verhinderung nur dann einen Rechtfertigungsgrund iSd § 19 Abs. 3 AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können (vgl. nur etwa VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0008, VwGH 3.1.2018, Ra 2017/11/0207, VwGH 28.2.2006, 2002/03/0095).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu den Anforderungen an eine ausreichende Entschuldigung iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG - die nach dem Erkenntnis vom 8.2.2021, Ra 2021/03/0001, bei Beurteilung einer "genügenden Entschuldigung" iSd Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA nicht unterschritten werden dürfen - stellt eine berufliche Verhinderung für sich genommen kein das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigendes "begründetes Hindernis" iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG dar. Vielmehr kann eine solche Verhinderung nur dann einen Rechtfertigungsgrund iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können vergleiche nur etwa VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0008, VwGH 3.1.2018, Ra 2017/11/0207, VwGH 28.2.2006, 2002/03/0095).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030083.L01

Im RIS seit

19.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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