RS Vwgh 2021/6/9 Ra 2021/03/0042

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Veröffentlicht am 09.06.2021
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/11/0086 E 12. April 1999 VwSlg 15119 A/1999 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde, die einen Mandatsbescheid erlassen hat, der nicht nach

§ 57 Abs 3 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist, bleibt Paragraph 57, Absatz 3, AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist, bleibt

für das weitere Verfahren betreffend die Entscheidung über die

Vorstellung gegen den Mandatsbescheid auch dann zuständig, wenn

sich in der Zwischenzeit die Verhältnisse, die zur Begründung ihrer

Zuständigkeit geführt hatten, geändert haben (Hinweis E 11.4.1984,

82/11/0358).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030042.L01

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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