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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/11/0086 E 12. April 1999 VwSlg 15119 A/1999 RS 1Stammrechtssatz
Die Behörde, die einen Mandatsbescheid erlassen hat, der nicht nach
§ 57 Abs 3 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist, bleibt Paragraph 57, Absatz 3, AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist, bleibt
für das weitere Verfahren betreffend die Entscheidung über die
Vorstellung gegen den Mandatsbescheid auch dann zuständig, wenn
sich in der Zwischenzeit die Verhältnisse, die zur Begründung ihrer
Zuständigkeit geführt hatten, geändert haben (Hinweis E 11.4.1984,
82/11/0358).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030042.L01Im RIS seit
27.07.2021Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021