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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
COVID-19-VwBG 2020 §2 Abs1 Z1Rechtssatz
Wurde bereits im hg. Verspätungsvorhalt, und zwar unter Anführung der einschlägigen Bestimmungen des COVID-19-VwBG 2020, explizit auf die Hemmung der Revisionsfrist und die fallbezogen daraus resultierende Verspätung der Revision hingewiesen, ist eine sorgfältige Rechtsvertretung in einem solchen Fall, in dem ab dem Verspätungsvorhalt zumindest Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Revision aufkommen mussten, gehalten, jedenfalls vorsorglich auch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen (vgl. VwGH 14.11.2012, 2012/08/0179 bis 0181).Wurde bereits im hg. Verspätungsvorhalt, und zwar unter Anführung der einschlägigen Bestimmungen des COVID-19-VwBG 2020, explizit auf die Hemmung der Revisionsfrist und die fallbezogen daraus resultierende Verspätung der Revision hingewiesen, ist eine sorgfältige Rechtsvertretung in einem solchen Fall, in dem ab dem Verspätungsvorhalt zumindest Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Revision aufkommen mussten, gehalten, jedenfalls vorsorglich auch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen vergleiche VwGH 14.11.2012, 2012/08/0179 bis 0181).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110098.L04Im RIS seit
20.07.2021Zuletzt aktualisiert am
20.07.2021