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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/03/0048 E 20. Dezember 2016 RS 2Stammrechtssatz
Sofern weder ein Bescheid noch ein Vollstreckungsakt vorliegt, ist die mündliche Äußerung eines Verwaltungsorgans nur dann als Befehl zu werten, wenn sie nach den Umständen des Falles hinreichend deutlich als normative Anordnung zu erkennen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110180.L01Im RIS seit
20.07.2021Zuletzt aktualisiert am
20.07.2021