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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §5Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/15/0054 E 28. Februar 2018 RS 1Stammrechtssatz
Wirtschaftsgüter, die weder zum notwendigen Privatvermögen, noch zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, stellen im Bereich der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 gewillkürtes Betriebsvermögen dar, wenn der Steuerpflichtige seinen Entschluss, die Wirtschaftsgüter als gewillkürtes Betriebsvermögen zu behandeln, durch entsprechende buchmäßige Behandlung dokumentiert (vgl. VwGH 27.6.2013, 2010/15/0205, und 17.1.1995, 94/14/0077).Wirtschaftsgüter, die weder zum notwendigen Privatvermögen, noch zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, stellen im Bereich der Gewinnermittlung nach Paragraph 5, EStG 1988 gewillkürtes Betriebsvermögen dar, wenn der Steuerpflichtige seinen Entschluss, die Wirtschaftsgüter als gewillkürtes Betriebsvermögen zu behandeln, durch entsprechende buchmäßige Behandlung dokumentiert vergleiche VwGH 27.6.2013, 2010/15/0205, und 17.1.1995, 94/14/0077).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019150007.J03Im RIS seit
02.08.2021Zuletzt aktualisiert am
02.08.2021