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21/03 GesmbH-RechtNorm
EStG 1988 §4 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/15/0008 E 18. September 2003 RS 2 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Kommt neben betrieblicher auch eine private Nutzung in Betracht, zählt das Wirtschaftsgut bei tatsächlicher überwiegender betrieblicher Verwendung zum Betriebsvermögen. Stammanteile an einer GmbH weisen ihrer Art nach eindeutig weder in den privaten noch in den betrieblichen Bereich. Eine Beteiligung gehört jedoch dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie den Betriebszweck des Beteiligten fördert oder wenn zwischen diesem und demjenigen, an dem die Beteiligung besteht, enge wirtschaftliche Beziehungen bestehen (Hinweis E 22. November 1995, 94/15/0147).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019150007.J02Im RIS seit
02.08.2021Zuletzt aktualisiert am
02.08.2021