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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/21/0289 E 20. Oktober 2016 RS 10Stammrechtssatz
Der Grund für die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses war - ungeachtet dessen, dass er in der Revision nicht angesprochen wird - vom VwGH (von Amts wegen) zu berücksichtigen, weil der Gerichtshof auch eine andere als die in der Revision aufgezeigte Rechtswidrigkeit (hier: des Inhaltes) aufgreifen kann, sobald die außerordentliche Revision die Zulässigkeitsschwelle überschritten hat (vgl. E 15. Oktober 2015, Ra 2014/11/0065).Der Grund für die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses war - ungeachtet dessen, dass er in der Revision nicht angesprochen wird - vom VwGH (von Amts wegen) zu berücksichtigen, weil der Gerichtshof auch eine andere als die in der Revision aufgezeigte Rechtswidrigkeit (hier: des Inhaltes) aufgreifen kann, sobald die außerordentliche Revision die Zulässigkeitsschwelle überschritten hat vergleiche E 15. Oktober 2015, Ra 2014/11/0065).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021120011.L06Im RIS seit
27.07.2021Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021