RS Vwgh 2021/6/10 Ra 2021/12/0011

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Veröffentlicht am 10.06.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
AVG §66 Abs4
GehG 1956 §113 Abs13 idF 2010/I/082
GehG 1956 §13b
GehG 1956 §169f
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwRallg

Rechtssatz

Die Formulierung des bekämpften Spruchpunkts des angefochtenen Erkenntnisses ("gebührt ... eine Nachzahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenz ...") könnte zwar allenfalls dahin verstanden werden, dass das VwG damit über die Gebührlichkeit einer Nachzahlung abgesprochen hat. Unklar ist der Spruch in dieser Hinsicht jedoch nicht nur deshalb, weil darin die mit einer Entscheidung über die Gebührlichkeit einer besoldungsrechtlichen Nachzahlung einhergehende betragsmäßige Festsetzung fehlt, sondern auch insofern, als darin die auf eine "Nachzahlung" Bezug nehmende Wendung mit Formulierungen zu einem Satz untrennbar vermengt ist, die auf einen bloßen Abspruch über die Verjährungsfrage hindeuten (so die einleitende Nennung der die Verjährung regelnden Bestimmung des § 13b GehG 1956). Zieht man bei der Auslegung dieses Spruchpunktes auch die Begründung des Erkenntnisses heran, so zeigt sich, dass das VwG (nur) einen Abspruch in der Verjährungsfrage beabsichtigt haben dürfte, zumal die Begründung des Erkenntnisses zu den Voraussetzungen für die Gebührlichkeit einer Nachzahlung nicht Stellung nimmt, sondern insofern ausschließlich auf die Verjährungsthematik eingeht und diesbezüglich von der Verjährung "allfälliger" (sohin offen gelassener) Nachzahlungsansprüche spricht (vgl. VwGH 16.1.2019, Ra 2018/02/0300; 12.3.2020, Ra 2019/01/0484). Sollte der angefochtene Spruchpunkt nämlich so zu verstehen sein, dass damit - zumindest auch - über die Gebührlichkeit einer dem Bediensteten zustehenden Nachzahlung einer Bezugsdifferenz entschieden wurde, hätte das VwG damit über einen Gegenstand entschieden, über den der bei ihm angefochtene Bescheid nicht abgesprochen hat, womit es die "Sache" des Beschwerdeverfahrens überschritten und eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hätte, die ihm nicht zukam (vgl. VwGH 6.10.2020, Ra 2020/12/0039).Die Formulierung des bekämpften Spruchpunkts des angefochtenen Erkenntnisses ("gebührt ... eine Nachzahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenz ...") könnte zwar allenfalls dahin verstanden werden, dass das VwG damit über die Gebührlichkeit einer Nachzahlung abgesprochen hat. Unklar ist der Spruch in dieser Hinsicht jedoch nicht nur deshalb, weil darin die mit einer Entscheidung über die Gebührlichkeit einer besoldungsrechtlichen Nachzahlung einhergehende betragsmäßige Festsetzung fehlt, sondern auch insofern, als darin die auf eine "Nachzahlung" Bezug nehmende Wendung mit Formulierungen zu einem Satz untrennbar vermengt ist, die auf einen bloßen Abspruch über die Verjährungsfrage hindeuten (so die einleitende Nennung der die Verjährung regelnden Bestimmung des Paragraph 13 b, GehG 1956). Zieht man bei der Auslegung dieses Spruchpunktes auch die Begründung des Erkenntnisses heran, so zeigt sich, dass das VwG (nur) einen Abspruch in der Verjährungsfrage beabsichtigt haben dürfte, zumal die Begründung des Erkenntnisses zu den Voraussetzungen für die Gebührlichkeit einer Nachzahlung nicht Stellung nimmt, sondern insofern ausschließlich auf die Verjährungsthematik eingeht und diesbezüglich von der Verjährung "allfälliger" (sohin offen gelassener) Nachzahlungsansprüche spricht vergleiche VwGH 16.1.2019, Ra 2018/02/0300; 12.3.2020, Ra 2019/01/0484). Sollte der angefochtene Spruchpunkt nämlich so zu verstehen sein, dass damit - zumindest auch - über die Gebührlichkeit einer dem Bediensteten zustehenden Nachzahlung einer Bezugsdifferenz entschieden wurde, hätte das VwG damit über einen Gegenstand entschieden, über den der bei ihm angefochtene Bescheid nicht abgesprochen hat, womit es die "Sache" des Beschwerdeverfahrens überschritten und eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hätte, die ihm nicht zukam vergleiche VwGH 6.10.2020, Ra 2020/12/0039).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021120011.L02

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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