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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2Rechtssatz
Die Formulierung des bekämpften Spruchpunkts des angefochtenen Erkenntnisses ("gebührt ... eine Nachzahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenz ...") könnte zwar allenfalls dahin verstanden werden, dass das VwG damit über die Gebührlichkeit einer Nachzahlung abgesprochen hat. Unklar ist der Spruch in dieser Hinsicht jedoch nicht nur deshalb, weil darin die mit einer Entscheidung über die Gebührlichkeit einer besoldungsrechtlichen Nachzahlung einhergehende betragsmäßige Festsetzung fehlt, sondern auch insofern, als darin die auf eine "Nachzahlung" Bezug nehmende Wendung mit Formulierungen zu einem Satz untrennbar vermengt ist, die auf einen bloßen Abspruch über die Verjährungsfrage hindeuten (so die einleitende Nennung der die Verjährung regelnden Bestimmung des § 13b GehG 1956). Zieht man bei der Auslegung dieses Spruchpunktes auch die Begründung des Erkenntnisses heran, so zeigt sich, dass das VwG (nur) einen Abspruch in der Verjährungsfrage beabsichtigt haben dürfte, zumal die Begründung des Erkenntnisses zu den Voraussetzungen für die Gebührlichkeit einer Nachzahlung nicht Stellung nimmt, sondern insofern ausschließlich auf die Verjährungsthematik eingeht und diesbezüglich von der Verjährung "allfälliger" (sohin offen gelassener) Nachzahlungsansprüche spricht (vgl. VwGH 16.1.2019, Ra 2018/02/0300; 12.3.2020, Ra 2019/01/0484). Sollte der angefochtene Spruchpunkt nämlich so zu verstehen sein, dass damit - zumindest auch - über die Gebührlichkeit einer dem Bediensteten zustehenden Nachzahlung einer Bezugsdifferenz entschieden wurde, hätte das VwG damit über einen Gegenstand entschieden, über den der bei ihm angefochtene Bescheid nicht abgesprochen hat, womit es die "Sache" des Beschwerdeverfahrens überschritten und eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hätte, die ihm nicht zukam (vgl. VwGH 6.10.2020, Ra 2020/12/0039).Die Formulierung des bekämpften Spruchpunkts des angefochtenen Erkenntnisses ("gebührt ... eine Nachzahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenz ...") könnte zwar allenfalls dahin verstanden werden, dass das VwG damit über die Gebührlichkeit einer Nachzahlung abgesprochen hat. Unklar ist der Spruch in dieser Hinsicht jedoch nicht nur deshalb, weil darin die mit einer Entscheidung über die Gebührlichkeit einer besoldungsrechtlichen Nachzahlung einhergehende betragsmäßige Festsetzung fehlt, sondern auch insofern, als darin die auf eine "Nachzahlung" Bezug nehmende Wendung mit Formulierungen zu einem Satz untrennbar vermengt ist, die auf einen bloßen Abspruch über die Verjährungsfrage hindeuten (so die einleitende Nennung der die Verjährung regelnden Bestimmung des Paragraph 13 b, GehG 1956). Zieht man bei der Auslegung dieses Spruchpunktes auch die Begründung des Erkenntnisses heran, so zeigt sich, dass das VwG (nur) einen Abspruch in der Verjährungsfrage beabsichtigt haben dürfte, zumal die Begründung des Erkenntnisses zu den Voraussetzungen für die Gebührlichkeit einer Nachzahlung nicht Stellung nimmt, sondern insofern ausschließlich auf die Verjährungsthematik eingeht und diesbezüglich von der Verjährung "allfälliger" (sohin offen gelassener) Nachzahlungsansprüche spricht vergleiche VwGH 16.1.2019, Ra 2018/02/0300; 12.3.2020, Ra 2019/01/0484). Sollte der angefochtene Spruchpunkt nämlich so zu verstehen sein, dass damit - zumindest auch - über die Gebührlichkeit einer dem Bediensteten zustehenden Nachzahlung einer Bezugsdifferenz entschieden wurde, hätte das VwG damit über einen Gegenstand entschieden, über den der bei ihm angefochtene Bescheid nicht abgesprochen hat, womit es die "Sache" des Beschwerdeverfahrens überschritten und eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hätte, die ihm nicht zukam vergleiche VwGH 6.10.2020, Ra 2020/12/0039).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021120011.L02Im RIS seit
27.07.2021Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021