RS Vwgh 2021/6/10 Ra 2021/12/0011

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Veröffentlicht am 10.06.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der in einen Bescheid aufgenommene "Hinweis", wonach die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung des Bediensteten bewirke, erwächst nicht in Rechtskraft (vgl. VwGH 6.10.2020, Ra 2020/12/0039).Der in einen Bescheid aufgenommene "Hinweis", wonach die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung des Bediensteten bewirke, erwächst nicht in Rechtskraft vergleiche VwGH 6.10.2020, Ra 2020/12/0039).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021120011.L01

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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