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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2Rechtssatz
Der in einen Bescheid aufgenommene "Hinweis", wonach die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung des Bediensteten bewirke, erwächst nicht in Rechtskraft (vgl. VwGH 6.10.2020, Ra 2020/12/0039).Der in einen Bescheid aufgenommene "Hinweis", wonach die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung des Bediensteten bewirke, erwächst nicht in Rechtskraft vergleiche VwGH 6.10.2020, Ra 2020/12/0039).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021120011.L01Im RIS seit
27.07.2021Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021