RS Vwgh 2021/6/10 Ra 2021/04/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.2021
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §77
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/04/0073

Rechtssatz

Im Rahmen eines gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens kann mit tatsächlich erhobenen Messwerten dann nicht das Auslagen gefunden werden, wenn diese Messwerte nicht der für die Nachbarn belastendsten Situation entsprechen, etwa weil ausgehend vom beantragten Projekt für die Zukunft eine höhere Inanspruchnahme der Betriebsanlage und damit eine größere Belastung zu erwarten sei (vgl. VwGH 18.5.2016, Ra 2015/04/0053, mwN). Dies ist auch im vorliegenden Fall betreffend das Vorbringen der Benützung des projektierten Parkplatzes durch eine Vielzahl von Motorrädern zu berücksichtigen, insbesondere weil der lärmtechnische Sachverständige nicht ausschließen konnte, dass eine solche Situation zur Erhöhung von Lärmspitzen und damit zu einer Änderung seiner Beurteilung führen könne. Das Verwaltungsgericht verkennt mit der bloßen Begründung, die von den Nachbarn vorgebrachte Benützung des Parkplatzes durch große Gruppen von Motorrädern zum Zweck kürzerer Aufenthalte - sei nicht prognostizierbar, dass dies nicht bedeutet, dass die von den Nachbarn ins Treffen geführte Lärmsituation ausgeschlossen wäre. Damit ist diese Situation jedoch als jene im Sinne der dargestellten Rechtsprechung für die Nachbarn belastendste in die gutachterlichen Untersuchungen miteinzubeziehen.Im Rahmen eines gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens kann mit tatsächlich erhobenen Messwerten dann nicht das Auslagen gefunden werden, wenn diese Messwerte nicht der für die Nachbarn belastendsten Situation entsprechen, etwa weil ausgehend vom beantragten Projekt für die Zukunft eine höhere Inanspruchnahme der Betriebsanlage und damit eine größere Belastung zu erwarten sei vergleiche VwGH 18.5.2016, Ra 2015/04/0053, mwN). Dies ist auch im vorliegenden Fall betreffend das Vorbringen der Benützung des projektierten Parkplatzes durch eine Vielzahl von Motorrädern zu berücksichtigen, insbesondere weil der lärmtechnische Sachverständige nicht ausschließen konnte, dass eine solche Situation zur Erhöhung von Lärmspitzen und damit zu einer Änderung seiner Beurteilung führen könne. Das Verwaltungsgericht verkennt mit der bloßen Begründung, die von den Nachbarn vorgebrachte Benützung des Parkplatzes durch große Gruppen von Motorrädern zum Zweck kürzerer Aufenthalte - sei nicht prognostizierbar, dass dies nicht bedeutet, dass die von den Nachbarn ins Treffen geführte Lärmsituation ausgeschlossen wäre. Damit ist diese Situation jedoch als jene im Sinne der dargestellten Rechtsprechung für die Nachbarn belastendste in die gutachterlichen Untersuchungen miteinzubeziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040072.L01

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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