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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2Beachte
Rechtssatz
Im Rahmen eines gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens kann mit tatsächlich erhobenen Messwerten dann nicht das Auslagen gefunden werden, wenn diese Messwerte nicht der für die Nachbarn belastendsten Situation entsprechen, etwa weil ausgehend vom beantragten Projekt für die Zukunft eine höhere Inanspruchnahme der Betriebsanlage und damit eine größere Belastung zu erwarten sei (vgl. VwGH 18.5.2016, Ra 2015/04/0053, mwN). Dies ist auch im vorliegenden Fall betreffend das Vorbringen der Benützung des projektierten Parkplatzes durch eine Vielzahl von Motorrädern zu berücksichtigen, insbesondere weil der lärmtechnische Sachverständige nicht ausschließen konnte, dass eine solche Situation zur Erhöhung von Lärmspitzen und damit zu einer Änderung seiner Beurteilung führen könne. Das Verwaltungsgericht verkennt mit der bloßen Begründung, die von den Nachbarn vorgebrachte Benützung des Parkplatzes durch große Gruppen von Motorrädern zum Zweck kürzerer Aufenthalte - sei nicht prognostizierbar, dass dies nicht bedeutet, dass die von den Nachbarn ins Treffen geführte Lärmsituation ausgeschlossen wäre. Damit ist diese Situation jedoch als jene im Sinne der dargestellten Rechtsprechung für die Nachbarn belastendste in die gutachterlichen Untersuchungen miteinzubeziehen.Im Rahmen eines gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens kann mit tatsächlich erhobenen Messwerten dann nicht das Auslagen gefunden werden, wenn diese Messwerte nicht der für die Nachbarn belastendsten Situation entsprechen, etwa weil ausgehend vom beantragten Projekt für die Zukunft eine höhere Inanspruchnahme der Betriebsanlage und damit eine größere Belastung zu erwarten sei vergleiche VwGH 18.5.2016, Ra 2015/04/0053, mwN). Dies ist auch im vorliegenden Fall betreffend das Vorbringen der Benützung des projektierten Parkplatzes durch eine Vielzahl von Motorrädern zu berücksichtigen, insbesondere weil der lärmtechnische Sachverständige nicht ausschließen konnte, dass eine solche Situation zur Erhöhung von Lärmspitzen und damit zu einer Änderung seiner Beurteilung führen könne. Das Verwaltungsgericht verkennt mit der bloßen Begründung, die von den Nachbarn vorgebrachte Benützung des Parkplatzes durch große Gruppen von Motorrädern zum Zweck kürzerer Aufenthalte - sei nicht prognostizierbar, dass dies nicht bedeutet, dass die von den Nachbarn ins Treffen geführte Lärmsituation ausgeschlossen wäre. Damit ist diese Situation jedoch als jene im Sinne der dargestellten Rechtsprechung für die Nachbarn belastendste in die gutachterlichen Untersuchungen miteinzubeziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040072.L01Im RIS seit
29.07.2021Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021