Index
E6JNorm
UStG 1994 §3a Abs13 litaBeachte
Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Juni 2021, Ro 2019/15/0011, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 15. April 2021, SK Telecom Co. Ltd, C-593/19, ausgesprochen, dass Roamingleistungen, die von einem in einem Drittland ansässigen Mobilfunkbetreiber an seine Kunden, die ebenfalls im Drittland ansässig sind bzw. dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, erbracht werden und die es diesen Kunden ermöglichen, das nationale Mobilfunknetz des Mitgliedstaats, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, zu nutzen, als Dienstleistungen anzusehen sind, deren "tatsächliche Nutzung oder Auswertung" im Gebiet dieses Mitgliedstaats erfolgt. Im Erkenntnis vom 1. Juni 2021, Ro 2019/15/0012, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederum unter Hinweis auf das zitierte Urteil des EuGH ausgeführt, dass es hierbei nicht darauf ankommt, welcher steuerlichen Behandlung die Roamingleistungen im Drittland unterliegen. Demnach steht auch der im Revisionsfall geltend gemachte Umstand, dass "derartige Entgelte in Japan der Umsatzsteuer von 5 % unterliegen" dem österreichischen Besteuerungsanspruch nicht entgegen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62019CJ0593 SK Telecom VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019150010.L01Im RIS seit
03.08.2021Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023