RS Vwgh 2021/6/10 Ra 2017/06/0106

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Veröffentlicht am 10.06.2021
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/06/0107

Rechtssatz

Eine übergangene Partei ist gar nicht legitimiert, einen Antrag auf Wiederaufnahme jenes Verfahrens, dem sie zu Unrecht nicht beigezogen wurde, zu stellen, selbst dann nicht, wenn ihre Parteistellung in diesem Verfahren nicht umstritten war (vgl. dazu VwGH 24.9.2014, 2012/03/0165, mwN).Eine übergangene Partei ist gar nicht legitimiert, einen Antrag auf Wiederaufnahme jenes Verfahrens, dem sie zu Unrecht nicht beigezogen wurde, zu stellen, selbst dann nicht, wenn ihre Parteistellung in diesem Verfahren nicht umstritten war vergleiche dazu VwGH 24.9.2014, 2012/03/0165, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2017060106.L04

Im RIS seit

23.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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