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001 Verwaltungsrecht allgemeinBeachte
Rechtssatz
Die Entscheidung über die Berufung (hier: einer übergangenen Partei) hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides zu erfolgen, soweit nicht etwa für einzelne Aspekte eine anderslautende Übergangsvorschrift zu einer zwischenzeitig erfolgten Rechtsänderung vorliegt (wobei andererseits auch ein allfälliger, inzwischen eingetretener Verlust der Parteistellung der zunächst übergangenen Partei zu beachten wäre; vgl. VwGH 10.12.2013, 2010/05/0145). Auch das VwG hat seiner Entscheidung die im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses (oder Beschlusses) geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0216, mwN). Im Berufungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren besteht im Übrigen auch kein Neuerungsverbot (vgl. VwGH 14.4.2016, Ra 2014/06/0017).Die Entscheidung über die Berufung (hier: einer übergangenen Partei) hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides zu erfolgen, soweit nicht etwa für einzelne Aspekte eine anderslautende Übergangsvorschrift zu einer zwischenzeitig erfolgten Rechtsänderung vorliegt (wobei andererseits auch ein allfälliger, inzwischen eingetretener Verlust der Parteistellung der zunächst übergangenen Partei zu beachten wäre; vergleiche VwGH 10.12.2013, 2010/05/0145). Auch das VwG hat seiner Entscheidung die im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses (oder Beschlusses) geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0216, mwN). Im Berufungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren besteht im Übrigen auch kein Neuerungsverbot vergleiche VwGH 14.4.2016, Ra 2014/06/0017).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2017060106.L03Im RIS seit
23.07.2021Zuletzt aktualisiert am
23.07.2021