RS Vwgh 2021/6/10 Ra 2017/06/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §63 Abs1
AVG §8
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §7 Abs3
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/06/0107

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/09/0052 E 26. Februar 2020 RS 5

Stammrechtssatz

In einem Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid dann als erlassen anzusehen, wenn er einer Partei zugestellt und damit rechtlich existent wurde (vgl. VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0060; VwGH 26.4.1993, 91/10/0252).In einem Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid dann als erlassen anzusehen, wenn er einer Partei zugestellt und damit rechtlich existent wurde vergleiche VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0060; VwGH 26.4.1993, 91/10/0252).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2017060106.L02

Im RIS seit

23.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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