Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/09/0052 E 26. Februar 2020 RS 5Stammrechtssatz
In einem Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid dann als erlassen anzusehen, wenn er einer Partei zugestellt und damit rechtlich existent wurde (vgl. VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0060; VwGH 26.4.1993, 91/10/0252).In einem Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid dann als erlassen anzusehen, wenn er einer Partei zugestellt und damit rechtlich existent wurde vergleiche VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0060; VwGH 26.4.1993, 91/10/0252).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2017060106.L02Im RIS seit
23.07.2021Zuletzt aktualisiert am
23.07.2021